Begriffe

Verkehrswert und Steuerwert: zwei Werte, zwei Zwecke

Für dasselbe Unternehmen können an einem Tag mehrere Werte nebeneinander bestehen, und jeder ist für seinen Zweck richtig. Wer einen Wert liest, sollte wissen, wer ihn verlangt hat und wofür.

Vier Wertbegriffe

Der gemeine Wert ist der Begriff des Steuerrechts: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der Verkehrswert zielt auf dasselbe aus Sicht des Zivilrechts, also der Gerichte und der Vertragspartner. Beide beschreiben ein Ziel, kein Verfahren.

Der Ertragswert ist ein Weg dorthin: die künftigen Überschüsse, abgezinst auf den Stichtag. Der Substanzwert ist ein anderer Weg: was der Bestand des Betriebs ohne die künftigen Erträge wert ist, abzüglich der Schulden. Für ein laufendes Unternehmen zählt in der Regel der Ertragswert; der Substanzwert dient als Untergrenze und als Prüfstein.

Wer welchen Wert verlangt

Das Finanzamt braucht den gemeinen Wert zum Stichtag, etwa bei Schenkung und Erbfall; es ermittelt ihn meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, wenn kein Gutachten vorliegt. Ein Gericht verlangt den Verkehrswert, etwa beim Pflichtteil oder bei der Abfindung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt; es erwartet ein Gutachten, dessen Annahmen und Rechenweg es prüfen kann. Miterben wollen wissen, was ihr Anteil wert ist, und messen am Verkehrswert. Ein Käufer zahlt keinen Wert, sondern einen Preis; der Wert ist seine Verhandlungsgrundlage, mehr nicht.

Nachweis eines niedrigeren Wertes

Führt das vereinfachte Verfahren zu einem Wert, der über dem Verkehrswert liegt, kann der niedrigere Wert dem Finanzamt nachgewiesen werden, in der Regel durch ein Gutachten nach dem Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer. Der Nachweis hat Grenzen. Er muss sich auf den Stichtag beziehen, und seine Annahmen müssen so begründet sein, dass das Finanzamt sie nachvollziehen kann. Unter den Substanzwert geht der Steuerwert in der Regel nicht. Ob das Finanzamt den Wert übernimmt, entscheidet es im Einzelfall; bleibt es bei seiner Auffassung, kann der Wert im Einspruch weiter vertreten werden, wenn der Auftrag das vorsieht.

Der Steuerwert ist kein Kaufpreis

Ein Steuerwert sagt nicht, was ein Käufer zahlen würde. Er entsteht nach festen Regeln für einen Zweck und gilt für einen Tag. Wer einen Steuerwert als Kaufpreis ansetzt oder einen Kaufpreis als Steuerwert, verwechselt zwei Fragen.

Die Gegenprobe

Bevor Sie ein Gutachten weitergeben, prüfen Sie:

  • Für wen und für welchen Zweck wurde der Wert ermittelt?
  • Welcher Wertbegriff liegt zugrunde, und steht er im Gutachten?
  • Ist der Substanzwert ausgewiesen, damit die Untergrenze sichtbar ist?

Weiterlesen und Anfrage

Welchen Wert Ihr Anlass braucht, beschreibt die Übersichtsseite Unternehmensbewertung; wie der Ertragswert gerechnet wird, erklärt die Seite Ertragswertverfahren. Schreiben Sie an office@eu-treuhand.de; Ihr persönlicher Ansprechpartner meldet sich.