Unternehmensbewertung bei Nachfolge

Unternehmensbewertung bei Nachfolge, Schenkung und Pflichtteil

Wird ein Unternehmen verschenkt oder vererbt, treffen zwei Rechtsgebiete mit verschiedenen Wertbegriffen aufeinander. Das Steuerrecht fragt nach dem Steuerwert, das Erbrecht nach dem Verkehrswert; beide beziehen sich auf denselben Betrieb und können trotzdem auseinanderliegen.

Schenkung- und Erbschaftsteuer: der Steuerwert

Schenkung- und Erbschaftsteuer knüpfen an den Wert des Betriebs am Tag der Schenkung oder am Todestag an. Ohne zeitnahe Verkäufe unter Dritten wird dieser Wert aus den Ertragsaussichten abgeleitet, meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes. Für Betriebsvermögen gibt es Verschonungen, die die Steuer unter Bedingungen ganz oder teilweise entfallen lassen können. Ob sie greifen, hängt vom Wert und von der Struktur des Vermögens ab, etwa davon, wie viel Vermögen nicht dem Betrieb dient und ob der Betrieb fortgeführt wird, und an weiteren Bedingungen, die nach dem Übergang eingehalten werden müssen.

Pflichtteil und Erbauseinandersetzung: der Verkehrswert

Wer einen Pflichtteil verlangt, hat Anspruch auf einen Anteil am Verkehrswert des Nachlasses zum Todestag. Schenkungen vor dem Erbfall können den Anspruch erhöhen; dann wird auch für sie ein Wert gebraucht. Teilen Miterben den Nachlass auf, zählt in der Regel der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Verkehrswert heißt: der Preis, der bei einem Verkauf unter Fremden zu erzielen wäre. Für ein Unternehmen wird er in der Regel aus den künftigen Erträgen abgeleitet, nach dem Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer; ein Gericht prüft, ob Annahmen und Rechenweg tragen.

Zwei Werte, beide richtig

Der Steuerwert nach dem vereinfachten Verfahren und der Verkehrswert nach dem Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer beantworten verschiedene Fragen und dürfen voneinander abweichen, wenn jeder Wert seinen Zweck und seinen Stichtag ausweist. Liegt der Steuerwert über dem Verkehrswert, kann der niedrigere Wert dem Finanzamt durch ein Gutachten nachgewiesen werden; ob es ihn übernimmt, entscheidet es im Einzelfall. Umgekehrt bindet ein niedriger Steuerwert weder Miterben noch Pflichtteilsberechtigte; sie können einen höheren Verkehrswert belegen.

Stichtag und Planung der Übergabe

Bei der Schenkung bestimmt der Übergeber den Zeitpunkt und damit den Stichtag; beim Erbfall nicht. Deshalb lohnt es sich, die Bewertung vor der Übergabe zu beginnen: Die Unterlagen liegen vor, und der Übergeber kann die Planung selbst erläutern. Nach einem Erbfall wird zum Todestag bewertet, auch wenn das Gutachten erst später entsteht; was damals erkennbar war, zählt, was danach kam, nicht.

Die Gegenprobe

Bevor Sie ein Gutachten weitergeben, prüfen Sie:

  • Für welchen Zweck wurde der Wert ermittelt, Steuer oder Erbrecht?
  • Steht der Stichtag im Gutachten, und ist die Planung aus seiner Sicht aufgestellt?
  • Ist das Vermögen, das nicht dem Betrieb dient, gesondert ausgewiesen?

Weiterlesen und Anfrage

Den Rahmen beschreibt die Übersichtsseite Unternehmensbewertung; die Wertbegriffe erklärt die Seite Verkehrswert und Steuerwert. Schreiben Sie an office@eu-treuhand.de; Ihr persönlicher Ansprechpartner meldet sich.